Befreiung von Rundfunkgebühren und Ökostrompauschale
Rundfunkgebühren - Befreiung, Fernsprechentgelt - Zuschuss, Ökostrompauschale - Befreigug
Wer einen Antrag auf Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und der teilweisen Entrichtung vom Ökostromförderbeitrag stellt, muss volljährig sein und den Hauptwohnsitz in Österreich haben. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Antragstellerin/ des Antragstellers, also das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Außerdem müssen Anspruchsberechtigte eine der folgenden Leistungen beziehen.
- Pflegegeld
- Pension
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarkförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Studienbeihilfe
- Sozialhilfe oder Ähnliches
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Ökostrompauschale - Befreiung 2020
Seit dem 1. Juli 2012 gibt es für einkommensschwache Haushalte die Möglichkeit sich zu einem gewissen Teil zusätzlich zu den Rundfunkgebühren auch von den Ökostromkosten befreien zu lassen. Die Ökostrompauschale wird erhoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien teurer ist als Strom aus fossilen Energieträgern wie Kohle und Gas - die Mehrkosten müssen gedeckt werden. Für eine Befreiung wird der Gebühren Info Service (GIS) konsultiert, bei dem das Antragsformular eingereicht werden kann.
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